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Aufgrund laufender Verträge mit kooperierenden Maklern, kann diese Wohnung leider noch nicht mit reduzierter Provision angeboten werden.
Lage:
Der 20. Bezirk (Brigittenau) überzeugt vor allem durch die infrastrukturelle Anbindung. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist man in nur wenigen Minuten in der Innenstadt und durch den Knotenpunkt Handelskai kann man mit den Regionalzügen auch mal einen Ausflug nach Niederösterreich planen.
Hotspots sind unter anderem das Brigittenauer Bad, die Millenium City und wer seine Lachmuskeln trainieren will findet hierfür im Kabarett Vindobona die Möglichkeit.
Die Nähe zum Donaukanal und die beheimatete Fachhochschule Technikum Wien macht den Bezirk vor allem auch für junge Leute und Studenten sehr attraktiv.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <250m
Klinik <750m
Krankenhaus <1.000m
Kinder & Schulen
Schule <250m
Kindergarten <500m
Universität <500m
Höhere Schule <1.250m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <250m
Einkaufszentrum <750m
Sonstige
Bank <250m
Geldautomat <250m
Post <750m
Polizei <250m
Verkehr
Bus <250m
Straßenbahn <250m
U-Bahn <500m
Bahnhof <750m
Autobahnanschluss <1.000m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist - sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.