Zu verkaufen ein nicht aufgeschlossenes Baugrundstück
Fahnengrund
Kein Bauzwang!
Ca. 2 Minuten vom Tullnerfelder-Bahnhof entfernt.
Es liegt kein Bebauungsplan vor.
Leichte Hanglage.
Die Liegenschaft ist großteils als Bauland-Agrargebiet (BA) (971m²), zu einem kleinen Teil als Grüngürtel (Ggü-2) und zu einem kleinen Teil als Bauland-Wohngebiet (BW) gewidmet, ein weiterer Parameter, welcher für das Grundstück spricht ist, dass kein Bauzwang vorhanden ist. Die Widmung in Bauklasse I,II lässt eine Bebauung in offener Bauweise zu. Einen Bebauungsplan gibt es seitens der Marktgemeinde Judenau-Baumgarten keinen, damit orientieren sich die Bebauungsvorschriften an der NÖ Bauordnung.
Widmung ist Bauland - Agrar
Damit kommt die neue Einschränkung für die Geschossflächenzahl nicht zum tragen.
Nur bei Widmung Kernland und Wohnen relevant.
Einschränkung bei Bauland - Agrar max. 4 WE
Zur Ausnutzbarkeit
Max 3. oberirdische Geschosse
Bauklasse II + 1 Geschoss erlaubt
Offene Bauweise - Bauwiche min. 3 m od. Gebäudehöhe /2
Auszug NÖ BO:
§ 54
Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen. |
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Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht. |
(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten - nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 - dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.
(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.
Die Liegenschaft ist großteils als Bauland-Agrargebiet (BA) (971m²), zu einem kleinen Teil als Grüngürtel (Ggü-2) und zu einem kleinen Teil als Bauland-Wohngebiet (BW) gewidmet, ein weiterer Parameter, welcher für das Grundstück spricht ist, dass kein Bauzwang vorhanden ist. Die Widmung in Bauklasse I,II lässt eine Bebauung in offener Bauweise zu. Einen Bebauungsplan gibt es seitens der Marktgemeinde Judenau-Baumgarten keinen, damit orientieren sich die Bebauungsvorschriften an der NÖ Bauordnung.
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Hinweis gemäß Energieausweisvorlagegesetz: Ein Energieausweis wurde vom Eigentümer bzw. Verkäufer, nach unserer Aufklärung über die ab 1.12.2012 geltende generelle Vorlagepflicht, sowie Aufforderung zu seiner Erstellung noch nicht vorgelegt. Daher gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wir übernehmen keinerlei Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der angebotenen Immobilie.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <3.000m
Apotheke <1.500m
Krankenhaus <6.250m
Kinder & Schulen
Schule <2.000m
Kindergarten <500m
Universität <6.000m
Höhere Schule <5.500m
Nahversorgung
Supermarkt <3.000m
Bäckerei <1.500m
Einkaufszentrum <6.250m
Sonstige
Bank <3.500m
Geldautomat <3.500m
Post <500m
Polizei <6.500m
Verkehr
Bus <500m
Bahnhof <1.500m
Autobahnanschluss <9.750m
Flughafen <9.750m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap